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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Planungs- und Bauaufsichtsleistungen

1. Rechte und Pflichten der Vertragspartner

1.1 Des Auftragnehmers

(Baumeister, Planer, Architekt; im folgenden AN genannt.)

1.1.1 Der AN ist zur Wahrung der Auftraggeberinteressen verpflichtet.

1.1.2 Der AN hat den AG über die, für die Durchführung des Bauvorhabens relevanten Umstände mit der als Fachmann obliegenden Sorgfalt zu beraten.

1.1.3 Der AN hat den AG jederzeit Auskunft über mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden Fragen zu erteilen, sofern diese Fragen mit dem erteilten Auftrag in ursächlichem Zusammenhang stehen.

1.1.4 Dem AN ist es nicht gestattet, Vorteile, die ihm von dritter Seite für die Erfüllung der ihm vom AG übertragenen Aufgaben angeboten werden, anzunehmen.

1.1.5 Hat der AN Bedenken hinsichtlich der Auftraggeberwünsche oder Anweisungen, so hat er diese dem AG im Rahmen seiner gesetzlichen Warn- und Aufklärungspflichten gem. §1168a ABGB mitzuteilen.

1.1.6 Sofern nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart, führt der AN keine Wirtschaftlichkeitsberatungen (z.B. Ertrag des Objekts) oder Finanzierungsberatungen durch. Diesbezüglich falsche Zielsetzungen des AG führen zu keinen Verpflichtungen des  AN hinsichtlich Gewährleistung oder Schadensersatz. Es bestehen diesbezüglich auch keine Warn- oder Aufklärungspflichten gem. Pkt. 1.1.5.

1.1.7 Hinsichtlich aller Tatsachen über die persönlichen Umstände des AG hat der AN strengste Verschwiegenheit zu wahren. Alle im Zuge der Abwicklung der Aufträge zugänglich gemachten Urkunden, Schriftstücke, Datenträger etc., sind vom AN sorgsam  zu verwalten und vor dem unbefugten Zugriff dritter Personen zu schützen.

1.1.8 Der AN hat strengste Verschwiegenheit hinsichtlich aller im Zuge der Planung und Bauausführung bekanntgewordenen oder bekanntgegebenen Umstände und Verhältnisse zu wahren, sofern nicht deren Bekanntgabe für die Realisierung des  Auftrages notwendig ist.

1.1.9 Der AN hat sämtliche Zeichnungen und Schriftstücke ordnungsgemäß zu verwahren. Für Unterlagen, die im Eigentum des AG stehen, kann dieser die Herausgabe verlangen, sofern sie der AN zur Erbringung seiner Leistung nicht mehr benötigt. Die Aufbewahrungspflicht endet zehn Jahre nach Abnahme der Leistung des AN durch den AG.

1.1.10 Der AN ist berechtigt, auf der Baustelle bzw. am Bauwerk eine Tafel anzubringen, die ihn und seine Leistungen für dieses Bauwerk ausweist.

 

1.2 Des Auftraggebers

(Besteller; im folgenden AG genannt)

1.2.1 Der AG ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung erforderliche Mitwirkung unverzüglich vorzunehmen und alle notwendigen Entscheidungen ehestens zu treffen.

1.2.2 Zur Vermeidung von Widersprüchlichkeiten und unnötigen Aufwendungen hat der AG Anweisungen, Erklärungen gegenüber Dritten oder Beauftragungen von Dritten, deren Kenntnis für den AN zur Erbringung seiner Leistung notwendig ist, dem AN mitzuteilen und gegebenfalls mit diesem abzustimmen. Der AG hat den AN über vor Vertragsabschluss bereits durchgeführte oder laufende Beratungen bzw. Bearbeitungen durch Dritte umfassend und kurzfristig zu informieren. Weiters hat der AG den AN über sämtliche, die Durchführung des Bauvorhabens betreffende wesentliche Vorfälle unverzüglich zu informieren.

1.2.3 Der AG erklärt, dass durch die in Auftrag gegebenen Leistungen und die in deren Folge durchgeführten Baumaßnahmen nicht in etwaige Rechte Dritter eingegriffen wird und verpflichtet sich dem AN gegenüber derartigen Ansprüchen schad- und klaglos zu halten.

1.2.4 Der AG verpflichtet sich, nach allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und Kräften am Gelingen des Projektes mitzuwirken und dafür den AN alle Informationen, Unterlagen und Daten bekanntzugeben bzw. beizustellen, auch wenn dem AG der Bezug zum Objekt zweifelhaft erscheint. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass ein zufriedenstellender Projektablauf seine aktive Hilfe und Mitarbeit voraussetzt.

1.2.5 Umfasst die Beauftragung des AN auch die Erstellung des Vorentwurfes, so hat der AG zur Erbringung einer optimalen Vorentwurfsplanung die näheren Bestimmungen und Beschreibungen der von ihm angestrebten Projektgestaltung zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen gelten als integrierende Vertragsbestandteile.

1.2.6 Wünscht der AG die Mitwirkung des AN in Erarbeitung der Anforderungen, so sind diese Leistungen gesondert zu beauftragen und nach Aufwand zu honorieren.

1.2.7 Sofern nicht berechtigte Interessen dagegen stehen, so ist der AG verpflichtet, den AN auch nach Beendigung der Leistung Zutritt zum Bauwerk zwecks Informationen über den baulichen Zustand oder zur Anfertigung fotografischer oder sonstiger Aufnahmen zu ermöglichen.

1.2.8 Bei Veröffentlichungen oder Bekanntmachungen über das Bauwerk ist der AG verpflichtet, den Namen der AN (voller Firmenwortlaut oder „BAUMEISTER PRUTTI PLANUNG und BAUAUFSICHT“) anzugeben.

1.2.9 Die Erstellung der Leistungen oder Gutachten erfolgt auf Basis der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten, für deren Vollständigkeit und Richtigkeit der AN keine Haftung übernimmt. Gutachten und Konzepte sowie Kostenschätzungen dürfen nur mit Zustimmung des AN an Dritte weitergegeben werden.

 

2. Urheberrecht

2.1 Das Urheberrecht und die daraus resultierenden Verwertungsrechte an den, vom AN gefertigten Unterlagen wie Plänen, Skizzen, Modellen etc. verblieben auch nach Zahlung des Entgeltes beim AN. Das Urheberrecht umfasst auch das Recht der Ausführung oder Abänderung des Bauwerkes bzw. des Nachbaues durch Dritte.

 

3. Entgelt, Verrechnung

3.1 Die vom AN erbrachten Leistungen sind vom AG, entsprechend den Vereinbarungen des Vertrages, zu entlohnen.

3.2 Soferne im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, gebührt für die erbrachten Leistungen als Grundlage der „Leitfaden zur Kostenabschätzung von Planungsleistungen“ herausgegeben von der Bundesinnung Bau.

3.3 Ist die Berechnung des Entgeltes nach dem Werthonorar nicht möglich oder werden Leistungen erbracht, die im Werthonorar nicht berücksichtigt sind, so erfolgt die Ermittlung des Entgeltes nach dem Zeithonorar. Für diesen Zwecke hat der AN die aufgewendeten Stunden aufzuzeichnen und 14tägig dem AG zu übermitteln. Diese Stundenbelege gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen vom AG dagegen Einspruch erhoben wird.

3.4 Pkt. 1.2.6 ist zu beachten.

3.5 Nebenkosten: Die dem AN entstehenden Nebenkosten werden, sofern im Vertrag nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gesondert in Rechnung gestellt.

3.6 Der AN ist berechtigt mittels Teilhonorarnoten Abschlagszahlungen zu verlangen. Diese Abschlagsrechnungen sind in keinen kürzeren Abständen als 30 Tage, jedenfalls aber nach Beendigung einer Teilleistung vorzulegen.

3.7 Rechnungen sind spätestens 14 Tage nach Eingang der Rechnung beim AG oder dessen Bevollmächtigten zur Zahlung fällig.

3.8 Der AN ist berechtigt, für Vorleistungen Akontozahlungen bis 30% der jeweiligen Teilleistung zu begehren.

3.9 Werden Zahlungen nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag, vom Ende der Zahlungsfrist an, Zinsen in Höhe von 10% p.a.. Darüber hinaus ist der AN berechtigt, bei Zahlungsverletzung des AG die Leistungen einzustellen, Unterlagen und Pläne zurückbehalten und/oder vom Auftrag, unter Setzung einer angemessenen, jedoch nicht längeren als 14tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

3.10 Für Leistungsänderungen, die z.B. die wiederholte Anfertigung von Plänen notwendig machen und die nicht der Sphäre des AN zuzurechnen sind, gebührt dem AN eine entsprechende Vergütung seiner Mehrleistungen.

3.11 Der AG ist nicht berechtigt, gegen die vertragsgemäß an den AN zu leistenden Zahlungen aufzurechnen.

3.12 Werden die Leistungen vom AN nur mangelhaft erbracht, so ist der AG nur zur Zurückbehaltung eines dem voraussichtlichen Behebungsaufwand entsprechenden Teiles des Entgeltes berechtigt Soferne Pläne und Leistungen nicht binnen Wochenfrist unter Angabe der berechtigten Gründe gerügt werden, ist der AG nicht berechtigt, seine vertragsmäßigen Zahlungen an den AN zurückzubehalten. (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).

 

4. Rücktritt vom Vertrag

4.1 Gerät der AG mit seinen vertragsmäßigen Zahlungen zumindest teilweise in Verzug, ist der AN berechtigt, bis zur Zahlung die Leistungen einzustellen, Unterlagen und Pläne zurückzubehalten und / oder von allen Aufträgen des AG auch ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten und die Geschäftsbeziehung zu beenden.

4.2 Gerät ein Vertragspartner in Verzug, kann der andere entweder auf vertragsgemäße Erfüllung des Vertrages bestehen oder, unter schriftlicher Festsetzung einer angemessen Nachfrist, den Rücktritt vom Vertrag erklären, für den Fall, dass die vertragsgemäße Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erbracht wird (siehe auch 3.8).

4.3 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Ereignisse oder Umstände vorliegen, die aus der Sphäre des anderen Vertragspartners kommen, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen. Als wichtige Gründe sind u.a. anzusehen: fortgesetztes treuwidriges Verhalten eines Vertragspartners, die Eröffnung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Vertragspartners, das Unterbleiben einer für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkung des AG’s, etc.

4.4 Ist der Grund für den Rücktritt vom Vertrag durch den AN der Sphäre des AG’s zuzurechnen, so gebührt dem AN das gesamte vereinbarte Entgelt unter Abzug der ersparten Aufwendungen bzw. des anderweitigen Erwerbes (analog zu § 1168 (1) ABGB), wofür pauschal ein Satz von 40% des Entgeltes für die bis zur      Vertragsauflösung noch nicht erbrachten Leistungen festgelegt wird.

4.5 Ist der Grund für den Rücktritt des AG der Sphäre des AN zuzurechnen, so steht dem AN ein Entgeltanspruch nur für die bis zum Tag der Vertragslösung bereits erbrachten Leistungen zu.

4.6 Unberührt von den Regelungen gem. 4.3 und 4.4 stehen jedem Vertragspartner Schadenersatzansprüche gem. den gesetzlichen Regelungen des ABGB zu.

4.7 Unterbleibt die Ausführung des Werkes aus anderen als in o.a. Gründen, gilt § 1168 ABAG.

 

5. Gewährleistung

5.1 Der AG ist verpflichtet, Pläne und sonstige Leistungen des AN zu prüfen und etwaige Mängel, Fehler oder Schäden unverzüglich, spätestens aber binnen 7 Tage ab Erkennbarkeit bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen dem AN zu melden. (Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte)

5.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre ab Vollendung der jeweiligen mangelhaften Teilleistung. Sie endet aber spätestens zwei Jahre ab Vollendung der Gesamtleistung.

5.3 Im Falle von behebbaren Mängeln hat der AN das Recht, seine eigenen Leistungen in angemessener Frist zu verbessern und allfällige Mängelbehebungen, die am Bauwerk durch seine mangelhafte Leistung entstanden sind, selbst zu veranlassen. Mit Erfüllung oder Nichtgewährung dieses Rechtes durch den AG wurde Gewähr und Schadenersatz vom AN geleistet.

5.4 Als Voraussetzung für die Gewährleistungspflicht des AN hat der AG den AN Mängel ehestens nach Bekanntwerden schriftlich bekanntzugeben (Mangelrüge).

5.5 Pkt. 3.11 ist zu beachten.

 

6. Haftung

6.1 Der AN haftet für Schäden, die dem Grunde und der Höhe nach von seiner Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf Verlangen die Höhe seine Haftpflichtversicherung sowie die Versicherungsbedingungen bekanntzugeben.

6.2 Für nicht versicherte Schäden haftet der AN nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte)

6.3 Baukostenermittlungen (Kostenschätzungen) erfolgen unverbindlich. Sie ersetzen eine Ausschreibung oder Angebotseinholung als Entscheidungsgrundlage nicht. Es können sich daher Abweichungen bei den tatsächlichen Bauaufwendungen von den Beträgen der Kostenschätzungen ergeben. Abweichungen begründen keine Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche des AG.

6.4 EDV- mäßige Maßrundungen gelten nicht als Mangel.

 

7. Rechtswahl

Auf den diesen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden Vertrag findet österreichisches Recht, insbesondere das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) Anwendung. Dies gilt auch für die Ausfüllung von Lücken und für die Frage der Wirksamkeit der von den Vertragspartnern getroffene Vereinbarungen.

 

8. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht, welches für den Unternehmenssitz den AN örtlich zuständig ist, vereinbart (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.)

 


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Begutachtungen

1. Allgemeines

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden für den umseitigen Begutachtungs-/ Kontrollauftrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (im folgenden kurz Gutachter genannt) als verbindlich vereinbart.

 

2. Pflichten des Auftraggebers

Die Begutachtung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und Kräften am Projekt mitzuwirken. Er wird insbesondere dafür Sorge tragen, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Begutachtungsauftrages gegeben sind. Bei Bedarf wird er dem Gutachter Zutritt zu den zu begutachtenden Örtlichkeiten verschafft. Den Auftraggeber trifft die besondere Pflicht, den Gutachter über alle, im Zweifel auch über unwesentliche Details, auch ohne besonderen Auftrag, zu informieren und zwar auch in dem Falle, dass ihm der sachliche Bezug zum Begutachtungsauftrag zweifelhaft erscheint. Er wird dem Gutachter Zugang zu allen Unterlagen, Vorgängen und Umständen, die im Zuge des Begutachtungsauftrages von Interesse sind, verschaffen. Er wird den Gutachter insbesondere über vorher durchgeführt oder parallel laufende Begutachtungen bzw. Beratungen umfassend informieren und nimmt zur Kenntnis, dass eine zufriedenstellende Begutachtung nur bei gewissenhafter Einhaltung dieser Pflicht möglich ist.

 

3. Pflichten des Gutachters

Umgekehrt übernimmt der Gutachter die Verpflichtung, über alle Umstände, Daten, insbesondere personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Begutachtungsauftrag strengste Verschwiegenheit gegenüber allen dritten Personen zu wahren, es sei denn, dass es sich um Vertreter des Auftraggebers handelt, die selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Der Gutachter verpflichtet sich desweiteren, sämtliche Unterlagen, die ihm im Zuge des Begutachtungsauftrages überlassen wurden, sowie alle im Zuge des Begutachtungsauftrages erstellten Gutachten, Urkunden, Schriftstücke, oder Datenträger vor dem Zugriff dritter Personen zu schützen, bzw. nach Beendigung des Begutachtungsauftrages zur Verfügung gestellte Urkunden, Schriftstücke oder Datenträger dem Auftraggeber über Aufforderung unverzüglich zu übermitteln. Von dieser Verschwiegenheitspflicht kann der Gutachter nur vom Auftraggeber selbst, nicht aber von dessen Erfüllungsgehilfen entbunden werden. Die Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung des Begutachtungsauftrages fort.

 

4. Wissenschaftliche Aufarbeitung

Der Auftraggeber erklärt jedoch seine Zustimmung, dass anonymisierte Daten seines Falles zum Zwecke der wissenschaftlichen Aufarbeitung und für wissenschaftliche Veröffentlichungen in Fachzeitschriften verwendet werden können.

 

5. Urheberrecht

Das urheberrechtliche Nutzungsrecht an allen im Zuge der Begutachtung erstellten Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes steht ausschließlich dem Gutachter zu. Das Nutzungsrecht des Auftraggebers beschränkt sich ausschließlich auf eigene Zwecke und in dem im Begutachtungsauftrag bezeichneten Umfang.

 

6. Weitergabe der Ausarbeitungen

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Gutachten, Analysen, Programme, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen oder Datenträger dritter Personen ohne Zustimmung des Gutachters nicht zugänglich zu machen.

 

7. Regeln der Technik, Gewährleistung

Die Begutachtung erfolgt auf Basis der anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung. Es steht dem Gutachter frei, Verweise auf den Stand der Wissenschaften und Forschung in das Gutachten aufzunehmen. Gewähr für die Richtigkeit der Begutachtung kann nur insoweit übernommen werden, als die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung des Begutachtungsumfanges ausreichend und vollständig waren.

 

8. Überarbeitung

Ergeben sich tatsächlich Divergenzen zwischen dem Ergebnis der Begutachtung und der tatsächlichen Situation, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Gutachter auch nach Abschluss seiner Tätigkeit unverzüglich nach Kenntnis dieser Umstände zu verständigen und diesem die Gelegenheit zu geben, auf Basis der neuen Erkenntnisse zu überarbeiten bzw. nachzubessern und eventuell daraus resultierende Schäden zu beseitigen. Verabsäumt der Auftraggeber diese Verpflichtung, so kann er gegenüber dem Gutachter keinerlei Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche geltend machen.

 

9. Haftung

Der Gutachter und sein Mitarbeiter handeln bei der Durchführung des Begutachtungsauftrages nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet daher nur für Schäden im Bereich des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. (Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.)

 

10. Entgelt, Verrechnung

Im Zweifelsfalle gebührt dem Gutachter als Grundlage der „Leitfaden zur Kostenabschätzung von Planungsleistungen“ herausgegeben von der Bundesinnung Bau oder anderen zur Anwendung geeigneten Honorarleitlinien (z.B. Gebührenanspruchsgesetz) zum Zeitpunkt der Abrechnung. Ausgewiesene Preise verstehen sich als Nettopreise ohne Umsatzsteuer, zahlbar, wenn nicht anders vereinbart binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt. Der Gutachter ist berechtigt, für Vorleistungen und Sachaufwendungen bzw. Barauslagen einen angemessenen Kostenvorschuss bis zu 30 % des vermutlichen Auftragsumfanges zu begehren.

 

11. Gerichtsstand

Alle Streitigkeiten aus dem umseitigen Auftrag können auch bei dem sachlich zuständigen Gericht in Leoben geltend gemacht werden.